Jahressteuergesetz 2024: Wichtige Änderungen für Hauseigentümer und die Immobilienbranche
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Regelungen überarbeitet, die erhebliche Auswirkungen auf Hauseigentümer, die Immobilienwirtschaft und weitere steuerpflichtige Bereiche haben. Am 22. November 2023 stimmte der Bundesrat den umfassenden Neuerungen zu, die sowohl steuerliche Entlastungen als auch neue Pflichten mit sich bringen. Neben Anpassungen bei der Gebäudeabschreibung und der Grundsteuer gibt es wichtige Änderungen bei Photovoltaikanlagen, der Wohngemeinnützigkeit und der Kleinunternehmerregelung. Auch elektronische Verfahren und die Grunderwerbsteuer wurden reformiert. Nachfolgend werden die zentralen Neuerungen zusammengefasst, die ab 2024 bzw. in den Folgejahren gelten.

Anpassungen bei der Gebäudeabschreibung und Grundsteuer
Die Vorschrift des § 7a Abs. 9 EStG wurde an den neu eingeführten § 7 Abs. 5a EStG angepasst. Nach Ablauf einer Sonderabschreibung, beispielsweise für den Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG, richtet sich die weitere Abschreibung nach dem Restwert und dem in § 7 Abs. 5a EStG festgelegten Prozentsatz. Voraussetzung ist, dass das
Wirtschaftsgut bereits zuvor degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben wurde. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Steuerpflichtige einen geringeren Grundstückswert nachweisen können, als vom Finanzamt festgestellt wurde. Hierzu wird der sogenannte gemeine Wert herangezogen (§ 220 Abs. 2 Bewertungsgesetz), der durch einen Kaufpreis belegt werden kann, sofern der Kauf innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erfolgt ist.
Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Steuerpflichtige einen geringeren Grundstückswert nachweisen können, als vom Finanzamt festgestellt wurde. Hierzu wird der sogenannte gemeine Wert herangezogen (§ 220 Abs. 2 Bewertungsgesetz), der durch einen Kaufpreis belegt werden kann, sofern der Kauf innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erfolgt ist.
Neue Wohngemeinnützigkeit und Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen
Die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke wurde in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO). Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Für Photovoltaikanlagen gibt es ebenfalls steuerliche Erleichterungen:
Für Photovoltaikanlagen gibt es ebenfalls steuerliche Erleichterungen:

Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG wurde erweitert. Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine Freigrenze für Anlagen bis 30 kW Peak pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit. Die Regelung umfasst auch Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten, sofern keine Wohneinheiten vorhanden sind.

Elektronische Antragstellung und E-Bilanz
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Erstattung des Bauabzugsbetrags nur noch elektronisch beantragt (§ 48c EStG). Ausnahmen gelten für Härtefälle, in denen die elektronische Übermittlung unzumutbar wäre.
Zusätzlich wird die Übermittlungspflicht für steuerliche Bilanzen erweitert (§ 5b Abs. 1 EStG).
Zusätzlich wird die Übermittlungspflicht für steuerliche Bilanzen erweitert (§ 5b Abs. 1 EStG).
Ab dem Wirtschaftsjahr 2025 sind Kontennachweise und Anlagenverzeichnisse verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Weitere Übermittlungspflichten greifen erst ab 2028.
Gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung und Grunderwerbsteuer
Die Kürzung der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird ab 2025 an die tatsächlich erfasste Grundsteuer gekoppelt.
Im Bereich der Grunderwerbsteuer wurde ein Schlupfloch bei der Zuordnung von Grundstücken zum Gesellschaftsvermögen geschlossen (§ 1 Abs. 4a GrEStG). Diese Regelung gilt für Erwerbsvorgänge, die nach Verkündung des JStG 2024 stattfinden.
Im Bereich der Grunderwerbsteuer wurde ein Schlupfloch bei der Zuordnung von Grundstücken zum Gesellschaftsvermögen geschlossen (§ 1 Abs. 4a GrEStG). Diese Regelung gilt für Erwerbsvorgänge, die nach Verkündung des JStG 2024 stattfinden.


Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung
Dieses Urteil zeigt eindrücklich, dass großzügige Geschenke innerhalb der Familie, insbesondere von Schwiegereltern, nicht immer unwiderruflich sind. Wer solche Zuwendungen erhält, sollte sich bewusst sein, dass im Falle einer Trennung Rückforderungen
möglich sein können – vor allem, wenn der Wert der Zuwendung signifikant ist und die Erwartungen der Schenkenden nicht erfüllt wurden.
Steuerliche Änderungen bei Wohnimmobilien
Für Wohnimmobilien in Drittstaaten gibt es ebenfalls Anpassungen: Der Befreiungsabschlag gemäß § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG kann gewährt werden, wenn ein Informationsaustausch mit dem Drittstaat gesichert ist. Zudem wird die Stundung der Erbschaftsteuer auf Wohnimmobilien auf bis zu zehn Jahre erweitert (§ 28 Abs. 3 ErbStG).

Dies gilt für vermietete sowie selbstgenutzte Wohnimmobilien, unabhängig von der Art des Grundstücks. In Drittstaaten ist dies nur möglich, wenn ein Informationsaustausch und die Beitreibung steuerlicher Forderungen gewährleistet sind.
Mit diesen Änderungen schafft der Gesetzgeber neue steuerliche Rahmenbedingungen für die Immobilienbranche und passt Regelungen an aktuelle Entwicklungen an.
Mit diesen Änderungen schafft der Gesetzgeber neue steuerliche Rahmenbedingungen für die Immobilienbranche und passt Regelungen an aktuelle Entwicklungen an.
Jetzt beraten lassen: Ihre Ansprechpartner für Immobilien in Böblingen und Umgebung
Herr Alexander Koch
Telefon: 07032 9591 418,
E-Mail: a.koch@eiss-immobilien.com
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